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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §4 Abs1;Rechtssatz
Das durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß § 34 Abs 1 WRG festgesetzte und im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachte Brunnenschutzgebiet iVm der dem Schutz einer Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung getroffenen Anordnung der Untersagung von Grabungen im engeren Brunnenschutzgebiet und der Anordnung der Aufforstung dieses Gebietes (Hinweis E 12.12.1996, 95/07/0055) verhindert die Errichtung der gemäß § 4 Abs 5 OÖ BauO 1976 für die Bauplatzbewilligung geforderten gesicherten Verkehrsverbindung. Dieses Hindernis kann auch nicht durch Auflagen gemäß § 4 Abs 2 OÖ BauO 1976 beseitigt werden (Hinweis E 28.10.1997, 97/05/0146). Für eine Durchbrechung der Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides iSd § 34 Abs 1 lezter Satz WRG unter den dort näher genannten Voraussetzungen (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0116, VwSlg 13703 A/1992) ist die Wasserrechtsbehörde zuständig.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050138.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009