RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0057

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §69 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die bloße Ausfertigung des letztinstanzlichen Bescheides des Gemeinderates durch den Bürgermeister ist zulässig (Hinweis E 7.7.1992, 92/08/0018). Eine allfällige Befangenheit des Bürgermeisters iZm der Mitwirkung an der Wiederaufnahmeentscheidung deshalb, weil er im wiederaufzunehmenden Verfahren als Behörde erster Instanz den Bescheid erlassen hat, kann nicht auf § 7 Abs 1 Z 5 AVG gestützt werden, weil sich dieser Befangenheitsgrund nur auf das Berufungsverfahren bezieht (Hinweis E 27.9.1994, 94/07/0025).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBefangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050057.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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