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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die bloße Ausfertigung des letztinstanzlichen Bescheides des Gemeinderates durch den Bürgermeister ist zulässig (Hinweis E 7.7.1992, 92/08/0018). Eine allfällige Befangenheit des Bürgermeisters iZm der Mitwirkung an der Wiederaufnahmeentscheidung deshalb, weil er im wiederaufzunehmenden Verfahren als Behörde erster Instanz den Bescheid erlassen hat, kann nicht auf § 7 Abs 1 Z 5 AVG gestützt werden, weil sich dieser Befangenheitsgrund nur auf das Berufungsverfahren bezieht (Hinweis E 27.9.1994, 94/07/0025).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenBefangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050057.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011