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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/05/0045Rechtssatz
Eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt gemäß § 63 Abs 2 Bgld BauO nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist (Hinweis E 27.6.1999, 98/05/0052). Dem Nachbarn steht aber kein Mitspracherecht betreffend die Art des Einsatzes bzw die Einsatzzeit der Feuerwehr und das Ausmaß der vorhandenen Löschwassermenge zu.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050044.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009