RS Vwgh 1999/8/31 98/05/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Bgld 1969 §63 Abs2;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/05/0045

Rechtssatz

Eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt gemäß § 63 Abs 2 Bgld BauO nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist (Hinweis E 27.6.1999, 98/05/0052). Dem Nachbarn steht aber kein Mitspracherecht betreffend die Art des Einsatzes bzw die Einsatzzeit der Feuerwehr und das Ausmaß der vorhandenen Löschwassermenge zu.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050044.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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