RS Vfgh 1999/10/6 G92/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Vlbg NaturschutzG 1997 §13, §14

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags betreffend eine Naturschutzabgabe mangels Legitimation; Zumutbarkeit eines Antrags auf Rückerstattung dieser im Wege der Selbstbemessung zu entrichtenden Abgabe

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §13 Vlbg NaturschutzG 1997.

Wie sich aus den gleichfalls Selbstbemessungsabgaben betreffenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ergibt, hätten die Einschreiter die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihnen im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung erweise sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit (von Teilen) des in Rede stehenden Gesetzes als unrichtig (s. VfSlg. 13.103/1992, 13.474/1993, 13.800/1994, 13.961/1994, 14.019/1995, 14.796/1997 u.v.a.).

Bei Beschreitung dieses Weges befänden sich die antragstellenden Gesellschaften, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben nach der angefochtenen Bestimmung betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabenpflichtigen, die die Rechtswidrigkeit von Abgabenbescheiden rügen wollen.

Entscheidungstexte

  • G 92/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1999 G 92/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Naturschutz, Landschaftsschutz, Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G92.1999

Dokumentnummer

JFR_10008994_99G00092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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