RS Vwgh 1999/8/31 98/05/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Wr §54 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt wird (Hinweis E 12.3.1992, 91/06/0219).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Gehsteigherstellung BauRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050233.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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