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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung einer Kanalabgabenordnung über die Höhe des Einheitswertes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrags wegen Widerspruchs zum Stmk KanalabgabenG 1955; finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung zur Festsetzung eines höheren Betrages nur für Benützungsgebühren; Einordnung von Kanalanschlußgebühren als InteressentenbeiträgeRechtssatz
§2 der KanalabgabenO der Gemeinde Georgsberg vom 21.03.95 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat auch in VfSlg 10947/1986 Kanalisationsbeiträge (so ausdrücklich für das hier heranzuziehende Stmk KanalabgabenG) nicht als Benützungsgebühren, sondern als Interessentenbeiträge gewertet.
Es ist zulässig, die Errichtung einer Kanalanlage (teilweise nicht über Anschlußgebühren, sondern) über Kredite zu finanzieren und die Rückzahlung dieser Kredite in den Benützungsgebühren zu decken (VfSlg 11294/1987 mwN). Aus diesen Beziehungen ergibt sich jedoch nichts für die finanzausgleichsrechtliche Einordnung der Anschlußgebühren.
Eine Gemeinde ist nur innerhalb der gesetzlichen Vorgaben frei, zwischen verschiedenen Finanzierungsarten zu wählen. Zu diesen Vorgaben gehört - im Bundesland Steiermark - auch das Höchstmaß des Einheitssatzes, das §4 Abs2 Stmk KanalabgabenG 1955 festlegt.
§2 Kanalabgabenordnung steht daher mit §4 Abs2 Stmk KanalabgabenG 1955 nicht in Einklang.
(Anlaßfall B3048/96, E v 15.10.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Gebühr Begriff, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben Gemeinde-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V33.1999Dokumentnummer
JFR_10008994_99V00033_01