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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die individuelle Norm der Nebenbestimmung muss gleich generellen Norm en ausgelegt werden wie der Bescheid. Auch für sie gilt daher, dass n ach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Metho den zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist. Es muss also auch nach dem Grund un d dem Zweck der Nebenbestimmung ebenso geforscht werden wie des übrig en Spruchinhaltes eines Bescheides (Hinweis E 29.4.1997, 96/05/0158).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050082.X03Im RIS seit
11.07.2001