RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0093

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1996 §23;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs4;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5;

Rechtssatz

Die Krnt BauO 1996 räumt dem Nachbar iZm der Widmung Dorfgebiet (für Gebäude landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienen noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellen) kein Mitspracherecht dahingehend ein, dass eine bestimmte Dezibel-Zahl oder bestimmte Geruchszahlen eingehalten werden bzw die vorhandene Geruchszahl jedenfalls unterschritten werden müsste.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050093.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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