RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0095

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauG Bgld 1997 §5;
BauRallg;
BauV Bgld 1998 §15 Abs1;

Rechtssatz

Ein Pferdestall samt Düngestätte im Dorfgebiet ist zulässig. Ob die Unterbringung kranker Pferde in dem baubehördlich bewilligten Pferdestall einer bestimmungsgemäßen Benützung des Stalles entspricht und dadurch eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu befürchten ist, bedarf der Klärung durch ein medizinisches Gutachten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050095.X02

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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