Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158 ;Rechtssatz
Unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller weiß, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muss, muss die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein , nicht aber für deren Beschaffung. Die von der Behörde statuierte Frist von zwei Wochen zur Vorlage des Beleges über die Zustimmung bestimmter Miteigentümer gemäß § 63 Abs 1 Wr BauO ist als angemessen zu beurteilen. Der Umstand, dass ein Bauwerber die Zustimmungen von Miteigentümern auf gerichtlichem Wege einklagen muss, kann im Rahmen der Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG idF 1998/I/158 keine Berücksichtigung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050143.X02Im RIS seit
21.02.2002