RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0143

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158 ;
BauO Wr §63 Abs1;

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller weiß, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muss, muss die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein , nicht aber für deren Beschaffung. Die von der Behörde statuierte Frist von zwei Wochen zur Vorlage des Beleges über die Zustimmung bestimmter Miteigentümer gemäß § 63 Abs 1 Wr BauO ist als angemessen zu beurteilen. Der Umstand, dass ein Bauwerber die Zustimmungen von Miteigentümern auf gerichtlichem Wege einklagen muss, kann im Rahmen der Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG idF 1998/I/158 keine Berücksichtigung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050143.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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