RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1999
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Errichtung einer Schießstätte unterlag gemäß § 41 Abs 1 lit a und lit b OÖ BauO 1976 nur dann und insoweit einer baupolizeilichen Bewilligung, als darauf bauliche Anlagen errichtet wurden (Hinweis E 24.4.1979, 835/76, E 16.2.1982, 81/05/0132, 0133). Soweit es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht um Gebäude handelt, wäre im Verwaltungsverfahren vor Erlassung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gemäß § 49 Abs 1 OÖ BauO 1994 auf Grund eines bautechnischen Gutachtens abzuklären gewesen, inwiefern die sonstigen Bauten über oder unter der Erde geeignet waren, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050066.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten