Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Errichtung einer Schießstätte unterlag gemäß § 41 Abs 1 lit a und lit b OÖ BauO 1976 nur dann und insoweit einer baupolizeilichen Bewilligung, als darauf bauliche Anlagen errichtet wurden (Hinweis E 24.4.1979, 835/76, E 16.2.1982, 81/05/0132, 0133). Soweit es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht um Gebäude handelt, wäre im Verwaltungsverfahren vor Erlassung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gemäß § 49 Abs 1 OÖ BauO 1994 auf Grund eines bautechnischen Gutachtens abzuklären gewesen, inwiefern die sonstigen Bauten über oder unter der Erde geeignet waren, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050066.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009