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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §4Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander infolge Anwendung einer aufgehobenen, nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des AsylG 1997Rechtssatz
Aufgrund von Anträgen des Unabhängigen Bundesasylsenates hatte der Verfassungsgerichtshof mit E v 24.06.98, G31/98 ua., die im §32 Abs1 erster Satz des AsylG 1997 enthaltene Wendung "§4 und" als verfassungswidrig aufgehoben.
Für das Außerkrafttreten wurde keine Frist gesetzt; die Aufhebung der betreffenden Gesetzesbestimmung wurde daher mit der Kundmachung des Bundeskanzlers am 29.07.98 wirksam. Der angefochtene Bescheid wurde - mit dessen Zustellung an den Beschwerdevertreter - hingegen erst am 31.07.98 - also nach dem Wirksamwerden der Gesetzesaufhebung - erlassen. Die belangte Behörde wendete somit bei ihrer Bescheiderlassung die bereits als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzte (vgl. zB VfSlg. 14508/1996).
Schlagworte
Asylrecht, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1492.1998Dokumentnummer
JFR_10008994_98B01492_01