RS Vfgh 1999/10/6 B1492/98

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4
AsylG 1997 §32
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander infolge Anwendung einer aufgehobenen, nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des AsylG 1997

Rechtssatz

Aufgrund von Anträgen des Unabhängigen Bundesasylsenates hatte der Verfassungsgerichtshof mit E v 24.06.98, G31/98 ua., die im §32 Abs1 erster Satz des AsylG 1997 enthaltene Wendung "§4 und" als verfassungswidrig aufgehoben.

Für das Außerkrafttreten wurde keine Frist gesetzt; die Aufhebung der betreffenden Gesetzesbestimmung wurde daher mit der Kundmachung des Bundeskanzlers am 29.07.98 wirksam. Der angefochtene Bescheid wurde - mit dessen Zustellung an den Beschwerdevertreter - hingegen erst am 31.07.98 - also nach dem Wirksamwerden der Gesetzesaufhebung - erlassen. Die belangte Behörde wendete somit bei ihrer Bescheiderlassung die bereits als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzte (vgl. zB VfSlg. 14508/1996).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1492.1998

Dokumentnummer

JFR_10008994_98B01492_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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