Index
27 RechtspflegeNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Berufsausbildung durch Nichtanrechnung einer Teilzeitbeschäftigung bei einem Rechtsanwalt auf die zwingend vorgeschriebene Verwendungspraxis für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft; Analogieschluß im Sinne des Gebots der verfassungskonformen Interpretation zur Schließung der bezüglich der Anrechnung von Teilverwendungen vorliegenden planwidrigen Gesetzeslücke gebotenRechtssatz
In der hier maßgeblichen Fassung des §2 Abs1 RAO vor der RAO Novelle BGBl. I 71/1999 fehlt eine Regelung, die eine (aliquote) Anrechnung für eine rechtsberufliche Teilzeitverwendung bei einem Rechtsanwalt auf die - für die Anrechnung nur in Betracht kommende - fünfzehnmonatige Ausbildungszeit, die nicht zwingend bei Gericht oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, vorsieht. Es geht jedoch weder aus diesem Wortlaut noch aus dem Sinn des §2 RAO idF BGBl. 556/1985 noch aus den Gesetzesmaterialien zu den Novellen 1973 (BGBl. 570/1973) und 1985 (BGBl. 556/1985) des §2 Abs1 RAO die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Anrechnung einer (rechtsberuflichen) Teilzeitbeschäftigung bei einem Rechtsanwalt zur Gänze unberücksichtigt zu lassen. Aus dem offenkundigen Zweck des Gesetzes, die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt in den Mittelpunkt der Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters zu stellen, kann dagegen geschlossen werden, daß hier eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des §2 Abs1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO iVm. §2 Abs2 RAO zu schließen ist.
Die für die Anrechnung relevanten Zeiten einer Halbtagsbeschäftigung bzw. einer Beschäftigung von drei Tagen pro Woche bei den in den Anträgen im Verfahren vor dem Kammerausschuß genannten Rechtsanwälten hätten daher aliquot angerechnet und der Berufung durch die OBDK Folge gegeben werden müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte Berufsrecht, Auslegung verfassungskonforme, Analogie, Rechtsanwälte Ausbildung, Erwerbsausübungsfreiheit, BerufsausbildungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B434.1998Dokumentnummer
JFR_10008994_98B00434_01