TE Vfgh Beschluss 2008/9/23 B954/08

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VStG §52a
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach formeller Klaglosstellung durch amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. römisch II. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3. Oktober 2007 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 250,- verhängt, weil er am 17. Juni 2007 auf der A 9 als Lenker eine näher bezeichneten Kfz die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe.römisch eins. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3. Oktober 2007 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 250,- verhängt, weil er am 17. Juni 2007 auf der A 9 als Lenker eine näher bezeichneten Kfz die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe.

2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27. März 2008 abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

II. 1. Mit Schreiben vom 19. August 2008 legte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark den Bescheid vom 31. Juli 2008 vor, mit dem der Bescheid vom 27. März 2008 von Amts wegen aufgehoben wurde.römisch II. 1. Mit Schreiben vom 19. August 2008 legte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark den Bescheid vom 31. Juli 2008 vor, mit dem der Bescheid vom 27. März 2008 von Amts wegen aufgehoben wurde.

2. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. Juli 2008 kommt einer formellen Klaglosstellung gleich, weshalb der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27. März 2008 für den Beschwerdeführer keine Wirkung mehr entfaltet.

Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

3. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-

enthalten.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B954.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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