RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0075

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
58/02 Energierecht

Norm

MRKZP 01te Art1;
StarkstromwegeG 1968 §20;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da über die Ermittlung bzw Neufestsetzung des von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages gemäß § 20 StarkstromwegeG über Antrag einer der Parteien das Gericht zu entscheiden hat, kommt dem VwGH keine Kompetenz zur Überprüfung der Angemessenheit der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung zu. Insoweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten richtet, ist darüber abzusprechen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050075.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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