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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §6 Abs3;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 23.2.1999, G 231/98, hat der Verfassungsgerichtshof § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996, LGBl 8200-0, als verfassungswidrig aufgehoben. Da der vom VwGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG hinsichtlich dieser Bestimmung gestellte Antrag vom VfGH wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ist der Beschwerdefall damit kein Anlassfall, auf den die bereinigte Rechtslage anzuwenden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050159.X01Im RIS seit
20.11.2000