RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0159

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VerfGG 1953 §19 Abs3 Z2 litd;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 23.2.1999, G 231/98, hat der Verfassungsgerichtshof § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996, LGBl 8200-0, als verfassungswidrig aufgehoben. Da der vom VwGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG hinsichtlich dieser Bestimmung gestellte Antrag vom VfGH wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ist der Beschwerdefall damit kein Anlassfall, auf den die bereinigte Rechtslage anzuwenden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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