RS Vwgh 1999/9/1 98/16/0401

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gegenstand einer nach § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG der Schenkungssteuer unterliegenden Schenkung ist diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt sein soll. Bei einer Schenkung von Geld zum Erwerb einer Sache ist für die Frage des Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob nach dem Parteiwillen der Geldbetrag oder mittelbar die Sache, die mit dem Betrag erworben werden soll, Gegenstand der Schenkung sein sollte. Wird Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt, ist im Zweifel dieser Gegenstand als geschenkt anzusehen (Hinweis E 24.5.1991, 89/16/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160401.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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