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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen eines UVS auf teilweise Aufhebung von Bestimmungen der StVO 1960 betreffend die Straflosigkeit bei Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden angesichts des nach einer allfälligen Aufhebung völlig veränderten, dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Inhaltes des verbleibenden RestteilsRechtssatz
Zurückweisung der Anträge des UVS Vorarlberg auf Aufhebung der Worte "durch die lediglich Sachschaden entstanden ist," und "mit bloßem Sachschaden" sowie der Absatzbezeichnung "Abs5" in §99 Abs6 lita StVO 1960.
Eine entsprechende Gesetzesaufhebung gäbe dem verbleibenden Restteil des §99 Abs6 lita StVO 1960 einen gänzlich veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht zusinnbaren Inhalt. Gerade der in §99 Abs6 lita StVO 1960 dezidiert und unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, Verkehrsunfälle, bei denen (auch) Personenschaden entstanden ist, von der dort normierten verwaltungsbehördlichen Straflosigkeit nicht mitzuumfassen, hat zur Folge, daß der im Sinne der Anträge des UVS bereinigte §99 Abs6 lita StVO 1960 mit einem Inhalt erfüllt würde, der, weil nunmehr in gewissem Umfang auch Verkehrsunfälle mit Personenschaden straflos wären, dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zusinnbar wäre.
(ebenso: B v 30.11.99, G169/99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Antrag, VfGH / Legitimation, Straßenpolizei, VerkehrsunfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G3.1998Dokumentnummer
JFR_10008994_98G00003_01