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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/19/0283 E 14. Mai 1999 RS 4Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 14 Abs 2 zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Andererseits ging der Gesetzgeber offenbar bewusst davon aus, dass jene Fremde, die noch nie im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen waren, gemäß § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben (hier: aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs 2 zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit gegen Art 8 MRK verstieße; der Eingriff in ein gedachtes durch Art 8 MRK gestütztes Recht der Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Art 8 Abs 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt; es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Fremden ein solches Recht überhaupt zusteht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160216.X02Im RIS seit
11.07.2001