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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0234 98/16/0233Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH liegt das Wesen einer behördlichen Maßnahme (iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987) darin, dass derjenige, den die Maßnahme betrifft, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen. Eine behördliche Maßnahme ist so geartet, dass man sich ihr nicht entziehen kann. Eine freiwillig geschlossene Vereinbarung ist keine Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, 3ter Teil, GrunderwerbsteuerG 1987, Rz 64 Abs 2 bis Abs 4 zu § 3 GrEStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160232.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009