RS Vwgh 1999/9/1 98/16/0232

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0234 98/16/0233

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt das Wesen einer behördlichen Maßnahme (iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987) darin, dass derjenige, den die Maßnahme betrifft, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen. Eine behördliche Maßnahme ist so geartet, dass man sich ihr nicht entziehen kann. Eine freiwillig geschlossene Vereinbarung ist keine Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, 3ter Teil, GrunderwerbsteuerG 1987, Rz 64 Abs 2 bis Abs 4 zu § 3 GrEStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160232.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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