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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §696;Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 16.Dezember 1993, 92/16/0025 kommt es für ein Genussrecht wesentlich darauf an, dass dieses dem Berechtigten einen Anspruch einräumt, der seinem Inhalt nach ein typisches Vermögensrecht eines Gesellschafters ist, wovon im vorliegenden Fall aber keine Rede sein kann. Die Forderungsverzichtsvereinbarung und Besserungsvereinbarung (der Rechtsvorgängerin der Abgabepflichtigen mit dem Gläubigerkonsortium) sieht nämlich nur vor, dass die Mitglieder des Gläubigerkonsortiums im Falle des Eintrittes der dort näher umschriebenen Bedingung (Vorhandensein von Gewinn oder eines Liquidationserlöses) doch Zahlungen auf die nachgelassenen Forderungen erhalten, was insoweit eine auflösende Bedingung für den gewährten partiellen Forderungsverzicht darstellt, keinesfalls aber einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung oder auf ein anderes, typischerweise einem Gesellschafter zustehendes Vermögensrecht begründet.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160121.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008