RS Vwgh 1999/9/1 98/16/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §2 Abs3;
GrEStG 1987 §3 Abs2;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0234 98/16/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/09 91/16/0119 3 VwSlg 6692 F/1992

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Abs 2 GrEStG 1987 ist nur anzuwenden, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Fläche nach geteilt wird. Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, daß jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor, der als Grundstückstausch

(§ 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987) zu versteuern ist (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Textziffer 183 und 184 zu § 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160232.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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