RS Vwgh 1999/9/1 98/16/0374

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1175;
ABGB §983;
HGB §178;
KVG 1934 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Eine stille Gesellschaft ist im konkreten Fall gegeben, weil (in Abgrenzung zu einem so genannten partiarischen Darlehen) insb die im VERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG DER STILLEN GESELLSCHAFT verankerte Betriebspflicht des Geschäftsherrn und die in diesem Vertrag vorgesehenen Mitsprache- und Kontrollrechte der Beteiligten für eine stille Gesellschaft sprechen (Hinweis Straube in Straube, Kommentar zum HGB I2 Rz 31 zu § 178 HGB), ist doch gerade dadurch deutlich ein gemeinsamer Zweck des Zusammenwirkens der Vertragsparteien zu erkennen (Hinweis Strasser in Rummel, ABGB II2 Rz 19 zu § 1175 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160374.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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