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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0103 E 1. September 1999 99/16/0105 E 1. September 1999 99/16/0106 E 1. September 1999Rechtssatz
Die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung über eine Aussetzung gegeben sind, hat die Beh zu ermitteln, ob einer Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen. Zu diesem Zweck hat sie der Partei rechtliches Gehör zu gewähren. Im Beschwerdefall wurde die Aussetzung der Entscheidung über die vom Abgabepflichtigen erhobenen Berufungen von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid verfügt, ohne dass zuvor erhoben wurde, ob der Aussetzung überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Der Aussetzungsbescheid verletzte den Abgabepflichtigen somit in seinem Recht auf Parteiengehör, was sich im vorliegenden Fall schon deshalb als relevant erweist, weil der Abgabepflichtige darlegt, dass er anstrebt, im Wege eines Verfahrens vor dem VfGH ANLASSFALL zu werden. In der von der belBeh als Vorstellung gegen diesen Bescheid angesehenen Eingabe hat der Abgabepflichtige die Erklärung abgegeben, mit einer Aussetzung des Verfahrens nicht einverstanden zu sein. Im angefochtenen Bescheid hat die belBeh die Verletzung des Parteiengehörs durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht wahrgenommen. Damit verstieß sie aber gegen die Anordnung des § 94 Abs 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, wonach die Aufsichtsbehörde den Bescheid aufzuheben hat, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden. Damit hat die belBeh den angefochtenen Bescheid aber mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Ermessen Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160104.X01Im RIS seit
20.11.2000