RS Vfgh 1999/10/6 V93/97

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FahrverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 07.04.94

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer einen "Shuttledienst" betreibenden Gesellschaft auf Aufhebung einer Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend ein Fahrverbot im Bereich des Busbahnhofs Wien-Mitte mangels Bestehens eines subjektiven öffentlichen Rechts

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der FahrverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 07.04.94.

Durch die bekämpfte Verordnung wird ein Fahrverbot in Wien 3., Busbahnhof Wien-Mitte, im Bereich zwischen Marxergasse und Gigergasse, für Fahrzeuge aller Art normiert. In den Busbahnhof einfahren dürfen Linienomnibusse, Omnibusse im Gelegenheitsverkehr mit Einfahrtsberechtigung sowie Fahrzeuge zum Zwecke der Ladetätigkeit und Taxis. Damit wird jedoch eine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der antragstellenden Gesellschaft nicht bewirkt:

Weder aus der StVO 1960 noch aus einer sonstigen Vorschrift kann die antragstellende Gesellschaft (die nach ihrem Vorbringen einen "Shuttledienst", nämlich die Beförderung von Passagieren und deren Gepäck im Gelegenheitsverkehr vom Busbahnhof Wien-Mitte zum Flughafen Wien-Schwechat bzw. zurück betreibt) für sich einen Rechtsanspruch auf ein Zufahrtsrecht in den oben beschriebenen Busbahnhofsbereich ableiten. Auch wenn nicht zu verkennen ist, daß das an alle gerichtete allgemeine Fahrverbot die antragstellende Gesellschaft wirtschaftlich wesentlich härter trifft als einen beliebigen Verkehrsteilnehmer, stellt das Interesse der antragstellenden Gesellschaft an der Teilnahme am Gemeingebrauch (am öffentlichen Verkehr) kein subjektives öffentliches Recht dar (vgl. VwGH 10.6.1983, 83/02/0133, 0134).

Entscheidungstexte

  • V 93/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1999 V 93/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrverbot, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V93.1997

Dokumentnummer

JFR_10008994_97V00093_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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