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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Telefonische Anbringen sind keine MÜNDLICHEN Anbringen; telefonische Anbringen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Dies schließt nicht aus, telefonische Mitteilungen, die in Aktenvermerken festzuhalten sind, in freier Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Hinweis Ritz, BAO Kommentar2, Rz 9 zu § 85 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160097.X01Im RIS seit
20.11.2000