RS Vwgh 1999/9/1 99/16/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
EheG §81;
GebG 1957 §33 TP11;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/26 98/16/0129 1

Stammrechtssatz

War es ua Zweck des zwischen den Vertragsparteien vor ihrer Eheschließung mit einem Notariatsakt abgeschlossenen Übereinkommens, "eine allenfalls zu leistende Ausgleichszahlung von vornherein verbindlich der Höhe nach KLARZUSTELLEN...." (derjenige Teil, der im Falle einer Scheidung der Ehe in der Ehewohnung verbleiben wird, hat dem anderen einen bestimmten Abfindungsbetrag - wertgesichert - zu leisten) und hielten die Abgabepflichtige und ihr Vertragspartner dies angesichts der damals erst bevorstehenden Eheschließung offenbar für erforderlich (weil sonst der Notariatsakt nicht errichtet worden wäre), kam der Vereinbarung eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Die vorliegende Vereinbarung ist daher im Einklang mit der Judikatur (insb E 18.12.1995, 95/16/0135; E 23.11.1967, 532/67) als Vergleich zu qualifizieren, der nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160051.X02

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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