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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E092 EGV Art92 Abs1;Rechtssatz
Wird zur Begründung der Einwendungen gegen die Aussetzung nach § 216 Wr LAO auf die UNKLARE RECHTSSITUATION verwiesen, so wird mit diesem Hinweis kein Sachverhalt dargelegt, auf Grund dessen vom Vorliegen überwiegender, einer Aussetzung entgegenstehender Interessen auszugehen ist. Der Umstand allein, dass in der Berufung gegen den Abgabenbescheid die Verdrängung der Bestimmungen über die Erhebung der Getränkesteuer durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union releviert worden ist, kann die Darlegung von überwiegenden Interessen der Partei an der Fortsetzung des Verfahrens nicht ersetzen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160154.X02Im RIS seit
11.07.2001