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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §983;Rechtssatz
Die Gesellschaftsteuerpflicht knüpft im Falle des § 6 Abs 1 Z 3 KVG anders als in den Fällen des § 6 Abs 1 Z 1 KVG nicht an die Art der Beteiligung (zB die Position eines Aktionärs oder eines Gesellschafters einer GmbH), sondern daran, ob der Beteiligte (sei es zB als stiller Gesellschafter, sei es als partiarischer Darlehensgeber) Anspruch auf Gewinnbeteiligung hat. Da einerseits die stille Beteiligung einer der Hauptanwendungsfälle des § 6 Abs 1 Z 3 KVG ist (Hinweis Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar4 Rz 332) und - wie sich aus dem E vom 24.März 1994, 92/16/0189, VwSlg 6879F/1994, ergibt - andererseits auch Fälle von Beteiligten, denen an sich bloße Gläubigerrechte einen Gewinnbeteiligungsanspruch vermitteln, unter die zitierte Gesetzesstelle fallen, besteht kein Grund dafür, hinsichtlich des Falles der Verknüpfung einer variablen Gewinnbeteiligung mit einer fixen Verzinsung die Position eines stillen Gesellschafters anders zu behandeln als die eines sonstigen Gläubigers. Demnach ist auch im vorliegenden Fall darauf abzustellen, was nach der getroffenen Vereinbarung als wesentlich anzusehen ist (Hinweis E 24.März 1994, 92/16/0189, VwSlg 6879F/1994).
Schlagworte
NiederschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160374.X02Im RIS seit
21.02.2002