RS Vfgh 1999/10/6 B903/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätet

Rechtssatz

Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde wurde durch einen Irrtum einer Kanzleiangestellten gehindert. Dieses Hindernis entfiel nicht erst mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses vom 08.06.99, B903/99-4, sondern schon früher: Wie der Antragsteller selbst vorbringt, wurde die mit der Vertretung betraute Rechtsanwältin am 27.05.99 von einer Kanzleimitarbeiterin auf den nicht erfolgten Versand der Beschwerde hingewiesen. Das Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde fiel daher am 27.05.99 weg. Bei dieser Sachlage wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen 14 Tagen, daher spätestens bis 10.06.99 (Datum der Postaufgabe) zu stellen gewesen.

Entscheidungstexte

  • B 903/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1999 B 903/99

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B903.1999

Dokumentnummer

JFR_10008994_99B00903_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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