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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §281;Rechtssatz
Vor Erlassung des Aussetzungsbescheides ist die Partei von der beabsichtigten Aussetzung zu verständigen, es sei denn, die Partei selbst regt die Aussetzung an. Eine Nichtverständigung ist ein Verfahrensmangel, der dann zur Aufhebung des Bescheides durch den VwGH führt, wenn er wesentlich ist (Hinweis E 18.November 1985, 84/15/0053). In der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid legte der Bf konkret dar, es stünden überwiegende Interessen aus dem drohenden Verlust der ERGREIFERPRÄMIE beim VfGH der Aussetzung der Entscheidung entgegen. Damit hat der Bf die Wesentlichkeit der Verfahrensmängel dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160097.X02Im RIS seit
20.11.2000