RS Vwgh 1999/9/1 99/16/0097

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
LAO Stmk 1963 §211;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Vor Erlassung des Aussetzungsbescheides ist die Partei von der beabsichtigten Aussetzung zu verständigen, es sei denn, die Partei selbst regt die Aussetzung an. Eine Nichtverständigung ist ein Verfahrensmangel, der dann zur Aufhebung des Bescheides durch den VwGH führt, wenn er wesentlich ist (Hinweis E 18.November 1985, 84/15/0053). In der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid legte der Bf konkret dar, es stünden überwiegende Interessen aus dem drohenden Verlust der ERGREIFERPRÄMIE beim VfGH der Aussetzung der Entscheidung entgegen. Damit hat der Bf die Wesentlichkeit der Verfahrensmängel dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160097.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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