RS Vwgh 1999/9/1 98/16/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §696;
BAO §119 Abs1;
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;
GrEStG 1987 §3 Abs2;
ROG Tir 1994 §86 Abs1;
ROG Tir 1994 §86 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0234 98/16/0233

Rechtssatz

Verträge, die zu ihrer Rechtswirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen, stehen nach herrschender Auffassung (Hinweis Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413 ff., mit zahlreichen Literaturnachweisen in FN 5) und neuer Judikatur (Hinweis Steiner, aaO, 414, FN 7) unter einer Suspensivbedingung und entfalten lediglich Vorwirkungen in Gestalt von Anwartschaftsrechten. Da die Abgabepflichtigen trotz behördlicher Aufforderung die gemäß § 86 Abs 1 bzw § 86 Abs 2 Tir ROG 1994 für die Rechtswirksamkeit des behaupteten Umlegungsvertrages erforderliche Genehmigung der Umlegungsbehörde nicht vorlegten und insoferne ihre betreffend die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt haben (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II, 1715 Abs 3), muss das Vorliegen eines rechtswirksamen Umlegungsvertrages bzw Umlegungsübereinkommens gem § 86 Abs 1 oder § 86 Abs 2 Tir ROG 1994 verneint werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160232.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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