RS Vwgh 1999/9/1 99/16/0051

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1217;
GebG 1957 §33 TP11;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Der TP 11 des § 33 GebG unterliegen - wie aus deren Abs 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 02terTeil, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 11 GebG, 1). Die vom Abgabepflichtigen mit seiner späteren Ehegattin geschlossene Vereinbarung hat demgegenüber ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand, sodass eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160051.X01

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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