RS Vwgh 1999/9/1 99/16/0278

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
LAO NÖ 1977 §211;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0293 99/16/0294

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/01 99/16/0154 1 (hier § 211 NÖ LAO anzuwenden)

Stammrechtssatz

Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung nach § 216 Wr LAO entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen zB das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit (Hinweis Ritz, BAO2, 668 f). Überwiegende Interessen können sich jedoch insb aus dem drohenden Verlust der ERGREIFERPRÄMIE beim VfGH ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zu werden (Hinweis E 31. März 1999, Zlen 99/16/0052, 0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160278.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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