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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Siehe:98/16/0324 B 1. September 1999 Vorabantragstellung an den EuGH zu C-339/99Besprechung in:AnwBl 4/200 232-238; AnwBl 4/2000, S 232 - S 238;Rechtssatz
Zur allfälligen Frage einer Besteuerung der Leistung eines nachträglichen Zuschusses gem § 2 Z 4 lit a KVG durch einen Treugeber des Zweiterwerbers hat der VwGH ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet und mit Beschluss vom 1.9.1999, Zl 98/16/0324-8, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter anderem die Frage gestellt, ob Leistungen, die ein Gesellschafter (im Rahmen einer Kapitalerhöhung) nicht selbst, sondern durch einen Dritten (im konkreten Fall durch seine Muttergesellschaft) erbringt, "Einlagen jeder Art" iSd Art 4 Abs 1 lit c der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969, betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, darstellen. Dasselbe hat betreffend Erhöhungen des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch "Einlagen jeder Art" iSd Art 4 Abs 1 lit d der zitierten Richtlinie zu gelten, wenn ein Treuhänder mit Gesellschafterstellung (vgl dazu das E 1.9.1999, 98/16/0133 und die dort zitierten Vorerkenntnisse vom 5.3.1990, 89/15/0125 sowie vom 6.7.1967, 1278/66, ÖStZB 1967, 170) diese Leistungen durch seinen Treugeber erbringen lässt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0004 Manifattura Italiana VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160318.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011