RS Vwgh 1999/9/2 99/18/0284

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Veröffentlicht am 02.09.1999
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §46;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
TilgG 1972 §6 Abs1;
TilgG 1972 §6 Abs2;

Rechtssatz

Selbst wenn die Beh bei Verhängung des Aufenthaltsverbotes die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden auf Grund einer im Hinblick auf § 6 Abs 1 und § 6 Abs 2 TilgG 1972 gesetzwidrig erlangten Strafregisterauskunft getroffen haben sollte, ändert dies nichts am Vorliegen der von ihr festgestellten - unbestrittenen - rechtskräftigen Verurteilungen und besteht insoweit für die Behörde kein Beweisverwertungsverbot (vgl etwa aus der zum FrG 1992 ergangenen, wegen der insoweit unveränderten Rechtslage auch hier maßgeblichen Rechtsprechung E 17.9.1992,

92/18/0367).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180284.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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