RS Vfgh 1999/10/6 G29/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FremdenG 1997 §10 Abs1
FremdenG 1997 §15 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FremdenG 1997 betreffend die formlose Einstellung des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Fall einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung wegen zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §15 Abs3 FremdenG 1997 (formlose Einstellung des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Fall der rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung) sowie §10 Abs1 Z1 leg.cit wegen zumutbaren Umwegs.

Es steht dem Antragsteller offen, im Wege eines Devolutionsantrags - welchen er tatsächlich, wie sich aus der Äußerung der Bundesregierung ergibt, beim Bundesminister für Inneres eingebracht hat - entweder einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, gegen den er in der Folge eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Bestimmungen geltend machen kann, oder - sollte der Devolutionsantrag nicht erledigt werden - beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde einzubringen, der, wenn die verfassungsrechtlichen Bedenken des Einschreiters geteilt werden sollten, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen hätte.

Entscheidungstexte

  • G 29/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1999 G 29/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fremdenrecht, Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G29.1999

Dokumentnummer

JFR_10008994_99G00029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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