RS Vwgh 1999/9/2 98/18/0001

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Veröffentlicht am 02.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z5;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §19 Abs2;

Rechtssatz

Liegt das strafbare Verhalten (mehrfacher Suchtgifthandel) des Antragstellers bereits drei Jahre zurück, so stellt das Verstreichen eines solchen Zeitraumes im Zusammenhang mit diesem Verhalten, das für die Annahme eines Versagungsgrundes nach § 14 Abs 1 Z 4 und § 14 Abs 1 Z 5 PaßG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/507 von Bedeutung war, eine Änderung des Sachverhaltes dar, die den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages auf Ausstellung eines Personalausweises nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Demzufolge hatte der Antragsteller einen Anspruch auf meritorische Erledigung seines Antrages durch die Beh erster Instanz und durfte sein Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998180001.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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