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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Liegt das strafbare Verhalten (mehrfacher Suchtgifthandel) des Antragstellers bereits drei Jahre zurück, so stellt das Verstreichen eines solchen Zeitraumes im Zusammenhang mit diesem Verhalten, das für die Annahme eines Versagungsgrundes nach § 14 Abs 1 Z 4 und § 14 Abs 1 Z 5 PaßG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/507 von Bedeutung war, eine Änderung des Sachverhaltes dar, die den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages auf Ausstellung eines Personalausweises nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Demzufolge hatte der Antragsteller einen Anspruch auf meritorische Erledigung seines Antrages durch die Beh erster Instanz und durfte sein Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998180001.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012