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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1997 §37 Abs1;Rechtssatz
Die Beh nimmt bei einem rechtmäßigen neunjährigen Aufenthalt des Fremden und der daraus ableitbaren Integration in Österreich sowie seinen Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Tochter, die sich ebenso im Bundesgebiet aufhalten, zutreffend im Grunde des § 37 Abs 1 FrG 1997 einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben an. Sie vertritt aber - unter Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt, dass die Maßnahme des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter (Art 8 Abs 2 MRK) dringend geboten sei, wenn selbst eine Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe den Fremden nicht abhalten konnte, binnen kurzem neuerlich straffällig zu werden und wieder Straftaten gegen fremdes Vermögen zu verüben. Ein solches Verhalten des Fremden zeigt deutlich, dass dieser offensichtlich auch in Hinkunft nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der Beh gem § 37 Abs 2 FrG 1997 vorgenommenen Beurteilung als unbedenklich. Wenngleich die für einen Verbleib des Fremden in Österreich sprechenden Interessen schwer wiegen, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Fremden nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180284.X02Im RIS seit
20.11.2000