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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Mitteilung an die Beh, die Partei habe nun Dr A mit der Vertretung beauftragt und ihr Vollmacht erteilt, es werde gebeten von nun an Zustellungen (auch) zu Handen des ausgewiesenen Vertreters vorzunehmen, ist nicht dahin zu verstehen, dass das schon vorher bestehende und der Beh angezeigte Vollmachtsverhältnis zu Dr M aufgelöst wurde, sondern dahin, dass das neu angezeigte Vollmachtsverhältnis neben das alte tritt.
Schlagworte
Ende Vertretungsbefugnis Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997180315.X03Im RIS seit
11.07.2001