RS Vwgh 1999/9/2 97/18/0315

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Veröffentlicht am 02.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Mitteilung an die Beh, die Partei habe nun Dr A mit der Vertretung beauftragt und ihr Vollmacht erteilt, es werde gebeten von nun an Zustellungen (auch) zu Handen des ausgewiesenen Vertreters vorzunehmen, ist nicht dahin zu verstehen, dass das schon vorher bestehende und der Beh angezeigte Vollmachtsverhältnis zu Dr M aufgelöst wurde, sondern dahin, dass das neu angezeigte Vollmachtsverhältnis neben das alte tritt.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997180315.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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