RS Vwgh 1999/9/2 97/18/0315

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Veröffentlicht am 02.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
FrG 1993 §18;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufung eines Rechtsanwaltes auf eine ihm erteilte "Prozessvollmacht" in einem Verwaltungsverfahren (hier Verfahren betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) kann nur so verstanden werden kann, dass ihm vom Vollmachtgeber eine Vollmacht iSd § 10 Abs 1 AVG erteilt wurde (wobei gem § 10 Abs 1 letzter Satz AVG die Berufung des Rechtsanwalts auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt), und dass damit nicht nur die im § 9 Abs 1 ZustG mit der Wendung "sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist" umschriebenen Fälle erfasst werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Prozessvollmacht Prozeßvollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997180315.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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