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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Berufung eines Rechtsanwaltes auf eine ihm erteilte "Prozessvollmacht" in einem Verwaltungsverfahren (hier Verfahren betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) kann nur so verstanden werden kann, dass ihm vom Vollmachtgeber eine Vollmacht iSd § 10 Abs 1 AVG erteilt wurde (wobei gem § 10 Abs 1 letzter Satz AVG die Berufung des Rechtsanwalts auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt), und dass damit nicht nur die im § 9 Abs 1 ZustG mit der Wendung "sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist" umschriebenen Fälle erfasst werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Prozessvollmacht ProzeßvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997180315.X02Im RIS seit
11.07.2001