RS Vwgh 1999/9/3 99/05/0043

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Veröffentlicht am 03.09.1999
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23;
BauO Krnt 1996 §47 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Frage, ob einer Person in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, kann nicht in einem Berufungsverfahren gegen einen nicht mehr rechtswirksamen unterinstanzlichen Bescheid geklärt werden. Die gegen den über Antrag der übergangenen Nachbarn zugestellten erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid erhobene Berufung ist daher mangels eines Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Die Baubehörde erster Instanz, welche von einer Parteistellung der übergangenen Nachbarn ausgegangen ist, hätte vielmehr den Baubewilligungsbescheid der Berufungsbehörde, mit der der erstinstanzliche Bescheid in der Form einer Maßgabebestätigung abgeändert wurde, zustellen müssen. Im fortgesetzten Verfahren haben die übergangenen Nachbarn daher nach Zustellung dieses Bescheides die Möglichkeit, nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dagegen Vorstellung zu erheben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Baurecht Nachbar übergangenerBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050043.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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