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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, ob einer Person in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, kann nicht in einem Berufungsverfahren gegen einen nicht mehr rechtswirksamen unterinstanzlichen Bescheid geklärt werden. Die gegen den über Antrag der übergangenen Nachbarn zugestellten erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid erhobene Berufung ist daher mangels eines Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Die Baubehörde erster Instanz, welche von einer Parteistellung der übergangenen Nachbarn ausgegangen ist, hätte vielmehr den Baubewilligungsbescheid der Berufungsbehörde, mit der der erstinstanzliche Bescheid in der Form einer Maßgabebestätigung abgeändert wurde, zustellen müssen. Im fortgesetzten Verfahren haben die übergangenen Nachbarn daher nach Zustellung dieses Bescheides die Möglichkeit, nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dagegen Vorstellung zu erheben.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Baurecht Nachbar übergangenerBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050043.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008