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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/09 92/06/0262 4Stammrechtssatz
Ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung kann dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (hier:
Gemeindevertretung hat in ihrem Bescheid eine eigenständige (wenn auch kürzere) Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen vorgenommen).
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050124.X01Im RIS seit
03.05.2001