RS Vwgh 1999/9/3 98/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/09 92/06/0262 4

Stammrechtssatz

Ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung kann dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (hier:

Gemeindevertretung hat in ihrem Bescheid eine eigenständige (wenn auch kürzere) Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen vorgenommen).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050124.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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