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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit bei irrtümlicher Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof durch die als Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin; gleichzeitige Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Es kann nicht als "minderer Grad des Versehens" gewertet werden, wenn der der Kanzleiangestellten unterlaufene Fehler bei der Bezeichnung des anzurufenden Gerichtshofs nicht spätestens bei der Abfassung der Beschwerde der Rechtsvertreterin auffiel. Die Einbringung einer Beschwerde bei dem die Verfahrenshilfe bewilligenden Gericht ist eine grundlegende Voraussetzung für deren Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit, weshalb die hiefür maßgebenden Schriftstücke, darunter das das weitere Vorgehen des bestellten Vefahrenshelfers näher erläuternde Schreiben des Verfassungsgerichtshofes, mit zureichender Aufmerksamkeit zu beachten sind. Diese notwendige Sorgfalt hat die Vertreterin des Beschwerdeführers, die sich keineswegs allein auf den Fristvermerk der Kanzleiangestellten verlassen durfte, in krasser Weise vernachlässigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B786.1999Dokumentnummer
JFR_10008994_99B00786_01