RS Vfgh 1999/10/6 B786/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit bei irrtümlicher Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof durch die als Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin; gleichzeitige Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Es kann nicht als "minderer Grad des Versehens" gewertet werden, wenn der der Kanzleiangestellten unterlaufene Fehler bei der Bezeichnung des anzurufenden Gerichtshofs nicht spätestens bei der Abfassung der Beschwerde der Rechtsvertreterin auffiel. Die Einbringung einer Beschwerde bei dem die Verfahrenshilfe bewilligenden Gericht ist eine grundlegende Voraussetzung für deren Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit, weshalb die hiefür maßgebenden Schriftstücke, darunter das das weitere Vorgehen des bestellten Vefahrenshelfers näher erläuternde Schreiben des Verfassungsgerichtshofes, mit zureichender Aufmerksamkeit zu beachten sind. Diese notwendige Sorgfalt hat die Vertreterin des Beschwerdeführers, die sich keineswegs allein auf den Fristvermerk der Kanzleiangestellten verlassen durfte, in krasser Weise vernachlässigt.

Entscheidungstexte

  • B 786/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1999 B 786/99

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B786.1999

Dokumentnummer

JFR_10008994_99B00786_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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