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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde kann (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980) auch in Fällen der Berufung von Personen mit eingeschränktem Mitspracherecht den Bescheid in jede Richtung hin etwa dann abändern, wenn die Berufungsbehörde feststellt, dass die Unterinstanz zur Entscheidung über die Sache gar nicht zuständig war oder auch dann, wenn bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt die Berufungsbehörde feststellt, dass die Unterinstanz von Amts wegen zu Unrecht einen Bescheid erlassen hat. Auch in diesen Fällen hätte die Berufungsbehörde mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050071.X01Im RIS seit
03.05.2001