RS Vwgh 1999/9/3 98/05/0071

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Veröffentlicht am 03.09.1999
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde kann (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980) auch in Fällen der Berufung von Personen mit eingeschränktem Mitspracherecht den Bescheid in jede Richtung hin etwa dann abändern, wenn die Berufungsbehörde feststellt, dass die Unterinstanz zur Entscheidung über die Sache gar nicht zuständig war oder auch dann, wenn bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt die Berufungsbehörde feststellt, dass die Unterinstanz von Amts wegen zu Unrecht einen Bescheid erlassen hat. Auch in diesen Fällen hätte die Berufungsbehörde mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050071.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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