RS Vwgh 1999/9/3 98/05/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1999
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §103;
BauO NÖ 1976 §25 Abs2;
BauRallg;
VVG §5;

Rechtssatz

Von einer Vollendung des Bauwerkes kann nicht erst dann gesprochen werden, wenn es schlüsselfertig ist (Hinweis E 8.7.1958, 2540/56, VwSlg 4728 A/1958). Geringfügige Restarbeiten (hier: Feuermauerverkleidung) führen nicht zum Erlöschen der Baubewilligung.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050082.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten