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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §103;Rechtssatz
Von einer Vollendung des Bauwerkes kann nicht erst dann gesprochen werden, wenn es schlüsselfertig ist (Hinweis E 8.7.1958, 2540/56, VwSlg 4728 A/1958). Geringfügige Restarbeiten (hier: Feuermauerverkleidung) führen nicht zum Erlöschen der Baubewilligung.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050082.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009