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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0861Rechtssatz
Die Behörden sind nicht verpflichtet, auf Grund knapper Angaben in einem Rechtsmittel Ermittlungen dahingehend durchzuführen, welcher Bescheid vom Rechtsmittelwerber gemeint sein könnte. Stimmen, etwa infolge eines Versehens, formelle Kennzeichen wie die in einer Berufung angegebenen Bescheidgeschäftszahlen und das Bescheiddatum nicht mit den detaillierten Berufungsausführungen, insbesondere dem darin ausführlich geschilderten Gang des Verwaltungsverfahrens, überein, so hat die Behörde im Zweifel, bevor sie sich dafür entscheidet, das Rechtsmittel als gegen einen der beiden in Frage kommenden Bescheide gerichtet anzusehen, dem Rechtsmittelwerber zu ihrer Annahme Parteiengehör einzuräumen und ihm somit Gelegenheit zu geben, zur Aufklärung des insoweit maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996190860.X01Im RIS seit
03.04.2001