RS Vwgh 1999/9/3 97/19/0836

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Veröffentlicht am 03.09.1999
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Versagungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 ist auf Grund einer vom Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin ausschließlich zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangenen Ehe, die für nichtig erklärt wurde, auch dann gerechtfertigt, wenn der Eheabschluss etwas weniger als sieben Jahre zurückreicht (Hinweis E 12.12.1996, 96/19/3068). Schon von dem seit Eingehung der Ehe verstrichenen Zeitraum her liegt vorliegendenfalls auch noch kein dem E 4.12.1997, 97/18/0097, vergleichbarer Sachverhalt vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190836.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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