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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Versagungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 ist auf Grund einer vom Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin ausschließlich zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangenen Ehe, die für nichtig erklärt wurde, auch dann gerechtfertigt, wenn der Eheabschluss etwas weniger als sieben Jahre zurückreicht (Hinweis E 12.12.1996, 96/19/3068). Schon von dem seit Eingehung der Ehe verstrichenen Zeitraum her liegt vorliegendenfalls auch noch kein dem E 4.12.1997, 97/18/0097, vergleichbarer Sachverhalt vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190836.X01Im RIS seit
02.05.2001