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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Behindert ein Miteigentümer die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages durch den Verwalter, sind sämtliche Miteigentümer als Eigentümer gemäß § 135 Abs 1 iVm Abs 3 erster Satz Wr BauO strafrechtlich verantwortlich. Für Miteigentümer käme nämlich eine allfällige Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf einen Miteigentümer nur in Betracht, wenn gesetzlich Entsprechendes vorgesehen wäre, was gemäß der Wr BauO nicht gegeben ist (Hinweis E 21.1.1999, 97/06/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050124.X02Im RIS seit
03.05.2001