RS Vwgh 1999/9/3 98/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §825;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §135 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Behindert ein Miteigentümer die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages durch den Verwalter, sind sämtliche Miteigentümer als Eigentümer gemäß § 135 Abs 1 iVm Abs 3 erster Satz Wr BauO strafrechtlich verantwortlich. Für Miteigentümer käme nämlich eine allfällige Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf einen Miteigentümer nur in Betracht, wenn gesetzlich Entsprechendes vorgesehen wäre, was gemäß der Wr BauO nicht gegeben ist (Hinweis E 21.1.1999, 97/06/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050124.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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