RS Vwgh 1999/9/8 98/01/0614

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die mit den Aktionen der serbischen Sicherheitskräfte einhergehenden Übergriffe gegen die albanisch-stämmige Zivilbevölkerung ist eine asylrelevante Verfolgung eines ethnischen Albaners bereits dann zu bejahen, wenn er aus einer Gegend stammt, in der Aktionen der genannten Art mit der für die Asylgewährung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind und keine besonderen Umstände vorliegen, die es unwahrscheinlich machen, dass der Asylwerber davon betroffen sein könnte (Hinweis E 9.3.1999, 98/01/0287) oder wenn er aus anderen Gründen - etwa weil ihm ein Naheverhältnis zu den albanischen Separatisten vorgeworfen bzw unterstellt wird - von diesen Vorfällen besonders betroffen ist (Hinweis E 24.3.1999, 98/01/0386; E 16.6.1999, 98/01/0339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010614.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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